Kivelinge

Der Ursprung der Kivelinge gründet sich auf eine Begebenheit aus dem 14. Jahrhundert. Bei Kämpfen zwischen dem Grafen von Tecklenburg und dem Bischof von Münster wurde die männliche Bevölkerung Lingens so stark dezimiert, dass zur Verteidigung als letztes Aufgebot die jungen, unverheirateten Jugendlichen der Stadt auf die Wälle gerufen wurden. Durch die Unterstützung der jungen Krieger gelang es, die Eroberung der Festung Lingen zu verhindern und die Angreifer in die Flucht zu schlagen. Es wird vermutet, dass durch diese Begebenheit auch der Name „Kiveling“ seinen Ursprung hat. Es handelt sich hierbei um die Verkleinerungsform des mittelhochdeutschen Wortes „kiven“, was soviel wie kämpfen oder streiten bedeutet – also „Kleiner Streiter“ oder „kleiner Kämpfer“.

Leider ist es heute nicht mehr möglich, diese Vorgänge grauer Vergangenheit durch Dokumente zu belegen, da bei einem Stadtbrand im Jahre 1548 fast alle schriftlichen Urkunden verloren gingen und so vieles nur aus mündlichen Überlieferungen bekannt ist. Ein erster schriftlicher Beweis für die Existenz von „Borgerkynder“, „junge Schutthen“ oder „Vrygesellen“, wie die Kivelinge auch genannt wurden, finden sich in den Stadtrechnungen der Jahre 1557 / 1558. Ein Posten gibt hier eine Zuwendung der Stadt an die Kivelinge an:

"Die jungen Schützen oder Bürgerkinder beehrt mit 1/2 Tonne Bier, facit 1 Mark".

Die Sektionen

Der Vorstand

Der Vorstand des Bürgersöhne-Aufzuges besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern und zwei vom Kommandeur ernannten Adjutanten. Die Amtszeit für einen Vorstandsposten beträgt drei Jahre. Hierbei steht der Kommandeur dem Vorstand sowie dem gesamten Bürgersöhne-Aufzug im obersten gewählten Amt als 1. Vorsitzender vor. Er wird in seiner Arbeit durch die Adjutanten unterstützt. Der König der Kivelinge bekleidet vor allem ein repräsentatives Amt. Er wird nicht durch die Generalversammlung gewählt, sondern alle drei Jahre zu Pfingsten durch den Schuss auf einen Holzpapageien ermittelt.
 
Durch die Wahlen der letzten Generalversammlung im Februar 2022 bildete sich folgender Vorstand
Vordere Reihe von links: Moritz Hoff, Alexander Niehaus, Tino Böhmer, Birte Bontenbroich, Philip Kirchhoff, Justus Seybering, Peter Flatken und Clemens Stover Hintere Reihe von links: Jannik Schepers, Johannes Voges, Jürgen Krieger, Christian Gehring, Christof Nottbeck und Malte Rosemann

König der Kivelinge 2024: Philip Kirchhoff, Sektion Machurius

Kommandeur der Kivelinge: Peter Flatken, Sektion Emspiraten

1. Kapitän: Tino Böhmer, Sektion Die Welfen

2. Kapitän: Alexander Niehaus, Sektion Schreckensteiner

3. Kaptiän: Moritz Hoff, Sektion Lütje Fente

Rechnungsführer: Jannik Schepers, Sektion Prinz von Oranien

Schriftführer: Johannes Voges, Sektion Schreckensteiner

Ehrenmitglied: Christian Gehring

Ehrenmitglied: Christof Nottbeck

Ehrenmitglied: Malte Rosemann

Ehrenmitglied: Jürgen Krieger

Zum Kivelingsfest 2024 wurden vom Kommandeur folgende Kivelinge zu Adjutanten bestimmt:

Justus Seybering, Machurius

Clemens Stover, Prinz von Oranien

Neben den beiden klassischen Ressorts von Schrift- und Rechnungsführer gibt es im Vorstand der Kivelinge noch andere feste Aufgabenfelder. So tritt der 1. Kapitän als Vertreter des Kommandeurs auf, dem 2. Kapitän obliegt die Organisation und Aufsicht über den Kostümfundus der Kivelinge und der 3. Kapitän zeichnet verantwortlich für alle Belange und Fragen rund um das Kivelingshaus und die Kivelingshalle. Außerdem werden – gewöhnlich für einen längeren Zeitraum als drei Jahre – vier Ehrenmitglieder des Bürgersöhne-Aufzuges mit Stimmrecht in den Vorstand gewählt.

Das Königspaar

Der König der Kivelinge ist der erste Repräsentant des Bürgersöhne-Aufzuges. So ist seine Majestät auf offiziellen Veranstaltungen stets an der Königskette, einem silbernen Vogel als Zeichen der Königswürde, zu erkennen und genießt Respekt und Anerkennung. König kann jeder Kiveling werden, der mindestens drei Jahre dem Bürgersöhne-Aufzug angehört und somit schon mindestens ein Kivelingsfest mitgefeiert hat. Die Königswürde erlangt er mit dem Königsschuss auf einen hölzernen Papageien im Laufe des Pfingstdienstages. Bereits am Morgen gibt jeder Kiveling einen Schuss auf den Vogel ab, bevor sich am frühen Nachmittag der Kreis der Anwärter sammelt und gemeinsam zum sog. Stechen abmarschiert..

Zum Kivelingsfest 2024 heißt das Königspaar der Kivelinge:

Philip Kirchhoff und Birte Bontenbroich.

"Jedem Kiveling sollte es die höchste Pflicht sein, dem König mit der ihm zustehenden Achtung gegenüberzutreten."

- Die Satzung des Bürgersöhne-Aufzuges

Der eigentliche Höhepunkt der Regentschaft für König und Königin ist nach dem Königsschuss jedoch erst in weiter Ferne, denn dies ist natürlich das nächste Kivelingsfest in drei Jahren.

Proklamiert wird der neue König am Dienstag nach Pfingsten auf der Freitreppe der ehrwürdigen Wilhelmshöhe durch den Oberbürgermeister der Stadt Lingen (Ems). Unmittelbar im Anschluss wird dann den Wartenden auch die neue Königin der Kivelinge vorgestellt.
 
Doch eigentlich gab es in der Geschichte der Stadt noch nie einen König, der ausschließlich über Lingen herrschte. Man liest von Grafen, Stadthaltern, Drosten, Bischöfen, Magistraten sowie anderen hohen Beamten, Geistlichen, Obrigkeiten und Adeligen, die einst Besitz über die Stadt genommen hatten.

Die Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

Der Name der Vereinigung lautet: Bürgersöhne-Aufzug zu Lingen, „Die Kivelinge“ e.V. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Lingen (Ems). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen. Der Bürgersöhne-Aufzug ist überparteilich und überkonfessionell. Die Vereinsfarben sind Gelb-Weiß.

 

§ 2 Aufgaben des Bürgersöhne-Aufzuges

(1) Der Heimat zu dienen, ist der wesentliche Zweck des Bürgersöhne-Aufzuges.

(2) Die Aufrechterhaltung und Pflege alter Tradition, insbesondere von Sitte und Brauch, heimatlicher Mundart, schutzwürdiger Denkmäler der Geschichte, heimatlicher Kultur, Natur und landschaftlicherEigenart sind auch in der Gegenwart das hauptsächliche Anliegen des Bürgersöhne-Aufzuges. Diese Aufgabe erfährt besondere Bedeutung vor dem Hintergrund schnellen gesellschaftlichen Wandels, wie er sich in der heutigen Zeit vollzieht. Damit treten „Die Kivelinge“ insbesondere für die Stadt Lingen (Ems), zu deren wehrhaftem Schutz sie sich ursprünglich zusammengefunden haben, und die Interessen ihrer Bewohner ein. Sie stellen so neben das rasche Fortschreiten in die Zukunft einen Bezug zur Vergangenheit her, der eine Orientierung in der Gegenwart ermöglichen kann. Mit Aufnahme in den Bürgersöhne-Aufzug übernimmt jeder Kiveling die Verpflichtung, in diesem Sinne zu handeln und sich untereinander in hilfsbereiter Kameradschaft zu begegnen.

(3) Der Bürgersöhne-Aufzug ist als Einrichtung der Stadt Lingen (Ems) zudem ein tragendes Element in der Außendarstellung seiner Heimatstadt. So stellen die Kivelinge in der breiten Öffentlichkeit weit über die Grenzen der Stadt Lingen (Ems) hinaus eine wichtige Rolle und präsentieren unter dem Motto „Lingen (Ems) ~ Stadt der Kivelinge“ als wichtiger Repräsentant der Stadt national wie international ihre Heimatstadt.

(4) Eine wesentliche Aufgabe der Vereinigung liegt darin, alle drei Jahre zu Pfingsten in überlieferter Weise den Bürgersöhne-Aufzug und das Kivelingsfest zu veranstalten, um damit an die Taten der Vorfahren zu erinnern, das gesellschaftliche Leben der Stadt Lingen (Ems) zu bereichern und somit einen Beitrag zu ihrer Bekanntheit und Beliebtheit zu leisten (vgl. §§ 23 bis 28).

§ 3 Aufnahme in den Verein

(1) Die Mitglieder des Bürgersöhne-Aufzuges sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Als aktives Mitglied kann jeder Bürgersohn aber auch jeder interessierte Junggeselle, der sich der Stadt Lingen (Ems) in besonderer Weise verbunden fühlt, der mindestens 16 Jahre alt und ledig ist, aufgenommen werden. Die neu aufzunehmenden Mitglieder haben persönlich anwesend zu sein und werden in der Generalversammlung vorgestellt. Über die Aufnahme von abwesenden Anwärtern hat die Generalversammlung separat zu entscheiden. Jedes neue Mitglied muss einer der Sektionen angehören und von dieser in die Traditionen und Bräuche des Bürgersöhne-Aufzuges eingewiesen werden. Ausnahme bleibt die Neugründung einer Sektion. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich beim Vorstand durch Antrag auf Mitgliedschaft zu erfolgen. Minderjährige Antragsteller müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Über die Aufnahme in den Verein ist durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

(2) Während der Beschlussfassung haben die Anwärter den Versammlungssaal zu verlassen. Nach Beschlussfassung tritt einer der Anwärter für alle vor und spricht, indem er die rechte Hand auf das Kompaniebuch legt, folgenden Satz: „Wir geloben, allzeit hie gut Kiveling zu sein, so wie die Satzung es befiehlt.“ Hiernach werden die neu aufgenommenen Mitglieder durch Handschlag vom Oberbürgermeister der Stadt Lingen (Ems) oder von dem ältesten anwesenden Ehrenmitglied oder vom Kommandeur verpflichtet.

(3) Ehrenmitglieder sind:

  1. Die gekrönten Könige.
  2. Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand drei volle Amtsperioden angehört haben.
  3. Der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Lingen (Ems) für die Dauer seiner Amtszeit.
  4. Auf Vorschlag von drei Vorstandsmitgliedern und/oder drei Ehrenmitgliedern und/oder mindestens zehn Kivelingen können Persönlichkeiten, die sich langjährig und ganz besonders um den Bürgersöhne-Aufzug verdient gemacht haben und von denen zu erwarten ist, dass sie auch in Zukunft dem Verein dienlich sein werden, mit einer erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern erwählt werden.
  5. Ehrenmitglieder können zum Ehrenmitglied im Vorstand (s. § 14 Nr. 7-10) auf die Dauer von drei Jahren durch die Generalversammlung gewählt werden.

 

§ 4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Jedes neu aufgenommene Mitglied hat die von der Generalversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen.

(2) Jedes Mitglied zahlt den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er ist im ersten Monat des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag eines Mitgliedes aus besonderen Gründen zu stunden oder zu erlassen. Rückständige Beiträge werden vom Vorstand schriftlich angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können Mitglieder, die im Beitragsrückstand sind, ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Aktives und passives Wahlrecht

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen, in Versammlungen zu stimmen und zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Kivelinge vorgeschlagen

und gewählt werden, die mindestens ein Jahr dem Bürgersöhne-Aufzug angehören und die

durch die bisherige Mitarbeit ihr besonderes Interesse am Bürgersöhne-Aufzug gezeigt haben.

 

§ 6 Verhalten in der Öffentlichkeit

(1) Sämtliche Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, sich gegeneinander so zu verhalten, wie es einen Kiveling ehrt und ihm gebührt. Jeder Kiveling hat bei allen Veranstaltungen den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.

(2) Symbole sind zu offiziellen und öffentlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen Anlässen auf Anordnung des Vorstandes zu tragen. Die Sektionen sind dazu berechtigt, auf Sektionsveranstaltungen oder in der Öffentlichkeit neben den Kivelingsabzeichen, -kennzeichen und -symbolen auch die Kivelingsmütze zu tragen. Diese Termine sind von den Sektionsoffizieren mit dem Vorstand abzustimmen.

 

§ 7 Ehrenzeichen der Kivelinge

(1) Die Kivelinge führen in ihrem Siegel, ihren Fahnen und an ihren Mützen ein eigenes Wappen, das in einem mit zehn Steinen besetzten Krönungsgürtel mit Dorn und Schnalle die drei ehemaligen Stadttore Lingens zeigt, gekrönt von einer fünfzackigen Krone. Die Vereinsfarben sind Gelb-Weiß. Die Wappendevise lautet: „A.D. 1372 – Pro civibus et civitate“; zu deutsch: „Für die Bürger und die Stadt“. Daneben führen die Kivelinge seit alters her in ihren Fahnen und an ihren Mützen das Wappen der Stadt Lingen (Ems). Das Wappen der Kivelinge ist als Ehrenzeichen ausgebildet und wird in fünf Stufen je nach Verdienst oder Rang auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag durch Generalversammlungsbeschluss vom jeweiligen König verliehen. Des Weiteren kann der Bürgersöhne- Aufzug Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auszeichnen.

(2) Es gibt je nach Verdienst oder Rang fünf Auszeichnungen (vgl. Anlage zu § 7):

  1. Verdienstorden
  2. Verdienstkreuz
  3. Ehrenkreuz (Abzeichen der Ehrenmitglieder; nur für Ehrenmitglieder gem. § 3)
  4. großer Verdienstorden zu den drei Türmen in Silber (getragen am Halse; nur für Ehrenmitglieder)
  5. großer Verdienstorden zu den drei Türmen in Gold (getragen am Hals; nur für Ehrenmitglieder)

Die Königinnen erhalten das Ehrenkreuz (getragen an einer Kette).

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Heirat
  3. durch freiwilligen Austritt
  4. durch Ausschluss

Zu 3) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Zu 4) Der Ausschluss kann, abgesehen vom Falle der §4 Abs. 2 nur ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied sich durch sein Verhalten unwürdig erweist, dem Bürgersöhne-Aufzug anzugehören. Hierüber entscheidet der Vorstand. Sollte es sich bei einem Ausschluss um ein Vorstandsmitglied handeln, entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 9 Ehrengericht

(1) Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, schriftliche Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Diese Beschwerde muss bis zur nächsten Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Über die Beschwerde hat ein Ehrengericht, das durch die Generalversammlung gewählt wird, innerhalb von acht Wochen endgültig mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Das Ehrengericht besteht aus:

  1. dem Kommandeur (Vorsitzender)
  2. zwei Vorstandsmitgliedern
  3. vier Offizieren
  4. vier Kivelingen

(2) Der Beschluss des Ehrengerichtes ist dem Vorstand und dem Beschwerdeführer schriftlich innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. 

 

§ 10 Tod eines Vereinsmitgliedes

Stirbt ein Vereinsmitglied, so ist es vornehmste Pflicht eines jeden Kivelings, dem Verstorbenen das letzte Geleit zu geben. Der Vorstand trifft die erforderlichen Anordnungen. Er hat für die Beschaffung eines Kranzes mit gelb-weißer Schleife Sorge zu tragen. Eine Fahne mit Trauerflor wird im Zuge mitgeführt. Die Kivelinge tragen ihre weißen Mützen. Näheres regelt eine Vereinsordnung.

1. Generalversammlung

§  11 Generalversammlung

(1) Alljährlich, möglichst um die Jahreswende, findet eine ordentliche Generalversammlung statt, in welcher der Vorstand über die Vereinsangelegenheiten Bericht zu erstatten hat. Die Einladung zu dieser Generalversammlung hat vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte im amtlichen Mitteilungsblatt und durch elektronisches Rundschreiben an die Mitglieder zu erfolgen. Die Sektionen sind mindestens vier Wochen vorher, möglichst unter Angabe der Tagesordnungspunkte, schriftlich von dem Termin der Generalversammlung in Kenntnis zu setzen.

(2) Anträge an die Generalversammlungen sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung vorzulegen. Entsprechend einberufene Generalversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder beschlussfähig. Gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Art der Abstimmung beschließt ebenfalls die Versammlung (ausgenommen Wahl zum Vorstand, siehe § 14).

(3) Falls erforderlich, kann der Vorstand nach eigenem Ermessen außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er ist jedoch zur Einberufung einer solchen verpflichtet, sobald mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen. Es ist im Allgemeinen so zu verfahren, wie zur ordentlichen Generalversammlung.

§ 12 Protokolle

Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlungen müssen in ein Protokollbuch eingetragen und vom Kommandeur und dem Schriftführer laufend unterzeichnet werden. Das Protokoll der letzten Generalversammlung ist jeweils zu Beginn der nächsten zu verlesen und zu genehmigen. Die Protokolle sind kurz und sachlich abzufassen. Für ausführliche Details ist ein Jahresvereinsbericht vom Schriftführer anzufertigen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Kassen- und Vermögensbestände des Vereins nehmen zwei Kassenprüfer vor, die von der Generalversammlung auf ein Kalenderjahr gewählt werden und jährlich der Generalversammlung Bericht erstatten.

2. Vorstand

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand bringt die Beschlüsse der Generalversammlung zur Ausführung und besorgt die Geschäfte des Vereins. Er ist offizieller Vertreter im Namen des Vereins für sämtliche Veranstaltungen. Er wacht über die Befolgung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlungen.

(2) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Kommandeur
  2. dem I. Kapitän
  3. dem II. Kapitän
  4. dem III. Kapitän
  5. dem Schriftführer
  6. dem Rechnungsführer
  7. einem Ehrenmitglied
  8. einem Ehrenmitglied
  9. einem Ehrenmitglied
  10. einem Ehrenmitglied

Der jeweilige König ist mit Stimmrecht hinzuzuziehen. Des Weiteren kann der Kommandeur für die Dauer seiner Amtszeit zwei Adjutanten aus den Reihen der Kivelinge zu seiner Unterstützung benennen. Diese können mit beratender Stimme an Vorstandsversammlungen teilnehmen.

(3) Den Vorsitz führt der Kommandeur. Der I. Kapitän ist dessen Stellvertreter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der Kommandeur

der I. Kapitän

der Schriftführer

der Rechnungsführer

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Vorstandsmitglieder zu 1 bis 10 werden in der Generalversammlung mittels Stimmzettel in geheimer Wahl mit relativer Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist im Protokoll festzuhalten und vom Kommandeur und Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus oder erringt es die Königswürde, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Generalversammlung das verwaiste Amt durch ein geeignetes Vereinsmitglied zu besetzen. Das verwaiste Amt wird auf der nächsten Generalversammlung für die Restzeit der Amtsperiode des gesamten Vorstandes neu gewählt. Somit wird der gesamte Vorstand alle drei Jahre auf der Generalversammlung nach einem Kivelingsfest turnusgemäß für drei volle Jahre neu gewählt.

(5) Die Generalversammlung entscheidet auf Antrag mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Aufgaben, Sitzungen und Beschlussfassungen

(1) Sitzungen des Vorstandes und deren Tagesordnungen bestimmt der Kommandeur in Absprache mit dem Schriftführer. Letzterer hat den Termin den Vorstandsmitgliedern mitzuteilen. Vorstandssitzungen bzw. bestimmte Punkte einer Sitzung können auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes als vertraulich erklärt werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter Einladung mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Kommandeur oder ein von der Vorstandssitzung bestimmter Stellvertreter führt in Vorstandssitzungen den Vorsitz. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(3) Die drei Kapitäne haben den Kommandeur in der Ausführung aller gefassten Beschlüsse und bei der Durchführung aller erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu unterstützen.

(4) Der Schriftführer führt in sämtlichen Sitzungen das Protokoll und erledigt in Verbindung mit dem Kommandeur die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Das Protokoll der letzten Vorstandssitzung ist bei Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen und anzuerkennen. Die Protokolle sind laufend vom Kommandeur gegenzuzeichnen. Sie sind kurz und sachlich abzufassen.

(5) Der Rechnungsführer hat die Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen, die erforderlichen Bücher zu führen und in der ordentlichen Generalversammlung Abrechnungen für das Vereinsjahr vorzulegen. Flüssiger Kassenbestand ist auf eines der Vereinskonten einzuzahlen. Der Rechnungsführer verwaltet das gesamte Vereinseigentum. Über das Vereinseigentum und dessen Aufbewahrungsort ist genau Buch zu führen. Alle Gegenstände sind im Inventarverzeichnis des Vereins zu registrieren. Gegenstände sind nur gegen Quittung abzugeben. An außen stehende Personen oder andere Vereine ist grundsätzlich nichts zu verleihen. Ausnahmen sind auf Vorstandsbeschluss zulässig. Nähere Aufgabenbeschreibungen regelt eine Vereinsordnung.

§ 16 Teilnahme an externen Veranstaltungen

Bei Einladungen zur Teilnahme der Kivelinge an besonderen Festen und Veranstaltungen entscheidet der Vorstand über die Annahme oder Ablehnung der jeweiligen Einladung. Es ist immer darauf zu achten, dass der Bürgersöhne-Aufzug als einer der ältesten Vereinigungen Deutschlands in gebührender Weise repräsentiert wird und zur Geltung kommt. An Festen

und Veranstaltungen anderer Schützen- und sonstiger Vereine (mit Ausnahme der Veranstaltungen des Lingener Bürgerschützenvereins von 1838 e.V.) nehmen die Kivelinge nur teil, wenn es sich um eine Jubiläumsfeier handelt.

1. Sektionen

§ 17 Sektionen

(1) Der Verein besteht aus seinen Sektionen, die sich neben dieser Satzung auch ihre Sektionssatzungen gegeben haben. Alle Abschnitte aus Sektionssatzungen, die dieser Satzung widersprechen, sind ungültig. Die Sektionen werden durch ihre Sektions und Fahnenoffiziere im Verein vertreten.

(2) Die Gründung einer neuen Sektion ist beim Vorstand zu beantragen und kann durch die Generalversammlung genehmigt werden, wenn es keine Möglichkeit gibt, die Antragsteller in anderen Sektionen unterzubringen. Die Sektionsnamen sollten einen Bezug zur Geschichte der Stadt Lingen (Ems) haben. Während der Gründung der Sektion stellt der Vorstand einen Paten zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und dafür Sorge zu tragen hat, dass die Traditionen der Kivelinge eingehalten werden.

 

2. Offizierscorps

§ 18 Offiziere

Zum Offiziercorps gehören alle amtierenden Offiziere des Vereins. Offiziere sind alle Sektionsoffiziere und Fahnenoffiziere der im Verein vertretenen Sektionen sowie die nach §22 ernannten Offiziere zur besonderen Verwendung. § 19 Sektionsoffiziere Die Sektionsoffiziere werden von den Sektionen gewählt und sind dem Vorstand zu melden.

 

§ 20 Fahnenoffiziere

Jede Sektion benennt dem Vorstand einen Fahnenoffizier. Ein Fahnenrott besteht aus drei Fahnenoffizieren. Es sind mindestens drei Fahnenrotts zu bilden.

 

§ 21 Offiziersversammlung

Der Kommandeur beruft bei Bedarf, mindestens aber drei Mal im Jahr, die Offiziersversammlung ein. Auf diesen Versammlungen werden alle Dinge, die das Vereinsleben betreffen, insbesondere die Planung von Vereinsaktivitäten, offiziellen Anlässen und sonstigen Ereignissen, besprochen. Des Weiteren berichtet der Kommandeur von Vorstandsbeschlüssen und Vorgehensweisen sowie aktuellen Geschehnissen.

 

§ 22 Ernennung und Beförderung der Offiziere

Der Vorstand kann Offiziere befördern und außerdem Offiziere zur besonderen Verwendung (z.b.V.) ernennen. Zu jedem Kivelingsfest werden die aktuellen Sektionsoffiziere zum Leutnant befördert.

§ 23 Fest der Kivelinge

(1) Alle drei Jahre wird am Pfingstfest der Bürgersöhne-Aufzug, auch Kivelingsfest genannt, gefeiert. Der König der Kivelinge wird hierbei nach nachweislich jahrhundertealter Überlieferung vom Oberbürgermeister der Stadt im Sitzungssaal des Historischen Rathauses durch Überreichung der Königsketten gekrönt. Der Rat der Stadt gibt anschließend dem Vorstand, den Ehrenmitgliedern, Ehrengästen und Offizieren den historischen Weintrunk.

(2) Die Wachsektion der Kivelinge wird vom Vorstand bestimmt. Sie bezieht nach altem Recht und Überlieferung in der ersten Festnacht die Wache in den unteren Räumen des Historischen Rathauses. Sie hat das Recht, auf den Straßen befindliche Einwohner in humorvoller Weise zu inhaftieren und mit Bußen zu belegen, wenn diese sich nach Ansicht der Wachhabenden der Übertretung der Ruhe und öffentlichen Ordnung in dieser Nacht schuldig gemacht haben. Der Wachoffizier hat hierüber Strafbescheide auszustellen. Der Wachoffizier ist dem Rat der Stadt und dem Vorstand gegenüber verantwortlich, dass keine Ausschreitungen vorkommen und die Grenzen der Sitte und des Anstandes gewahrt bleiben.

§ 24 Festumzug

Der Aufzug setzt sich zusammen aus drei Zügen, die von je einem Kapitän geführt werden. Jeder Kapitän ist für die Ordnung seines Zuges verantwortlich. Zu jedem Zug gehört eine Fahne, die dem Zuge von einem Fahnenrott vorangetragen wird. Die Züge setzen sich aus den Sektionen zusammen, die von je einem Sektionsoffizier im Leutnantsrang geführt werden. Die Züge sind benannt nach den historischen Toren der Stadt: 1. Zug Burgtor, 2. Zug Lookentor, 3. Zug Mühlentor. Der gesamte Aufzug wird vom Kommandeur mit seinen beiden Adjutanten beritten angeführt. Hinter dem Kommandeur befinden sich die Wagen der Ehrenmitglieder und Ehrengäste, die Karossen des Thrones und ein Musikzug.

§ 25 Ausrichtung des Festes

Der Vorstand ist verpflichtet, für den traditionsgemäßen Ablauf des Festes Sorge zu tragen. Die Vorbereitungen, die Durchführung und Einteilung sowie der Ablauf des Festes sind in einer gesonderten Schrift (Kivelingsdienstvorschrift, kurz KDV) den Handakten des Bürgersöhne-Aufzuges und dem Kompaniebuch beigefügt. Diese Schrift, Vereinsordnungen sowie die Bestimmungen für das Amt des Kivelingskönigs sind ein Bestandteil dieser Satzung. Einzelheiten des Festablaufes können bei Veränderungen der Verhältnisse durch Vorstandsbeschluss abgeändert werden.

§ 26 Kleiderordnung

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich an allen offiziellen Veranstaltungen auf Anordnung des Vorstandes mit weißer Mütze zu beteiligen. Bei Nichtbefolgung dieser Vorschrift wird der Betreffende von der Teilnahme am Fest ausgeschlossen. Auf beiden Festbällen haben der Vorstand sowie sämtliche Offiziere ihre Uniform (ohne Degen) zu tragen.

§ 27 König der Kivelinge

(1) Der König der Kivelinge trägt die alten Königsketten der Kivelinge. Er wird damit zum ersten Repräsentanten des Bürgersöhne-Aufzuges. Jedem

Kiveling sollte es die höchste Pflicht sein, dem König mit der ihm zustehenden Achtung gegenüberzutreten. Jeder Kiveling kann die Königswürde erlangen. Er muss jedoch mindestens drei Jahre dem Verein angehören und sollte in Lingen aufgewachsen sein. Der König erwählt aus den Reihen der unverheirateten Bürgertöchter eine Königin für die Dauer seiner Amtszeit, die mit ihm gemeinsam repräsentative Aufgaben übernimmt. Näheres regelt die vom Vorstand abgefasste Vereinsordnung „Bestimmungen für das Amt des Kivelingskönigs“.

(2) Als Beihilfe zu den Thronkosten erhält der König eine vor dem jeweiligen Fest vom Vorstand festzusetzende Königsprämie. Mit dem Königsschuss erkennt der König die vom Vorstand abgefassten „Bestimmungen für das Amt des Kivelingskönigs“ an.

§ 28 Krönungsinsignien

Am ersten Festtag (Pfingstmontag) erhält der König die Krönungsinsignien aus der Hand des Oberbürgermeisters, die Königin aus der Hand des Kommandeurs. Sie geben mit Ausnahme je einer Kette diese Insignien am zweiten Festabend an das neue Königspaar ab. Sofort nach Beendigung des Festes ist der gesamte Thronschatz treuhänderisch an den Vorstand zurückzugeben. Dieser stellt die Vollständigkeit fest und ist für die sichere Verwahrung des Thronschatzes bis zum nächsten Fest verantwortlich. Von der zuständigen Verwahrungsperson, die den Thronschatz in Empfang nimmt, ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen, die der Rechnungsführer in Verwahrung nimmt. Auf Vorstandsbeschluss kann der Thronschatz jederzeit ohne Angaben von Gründen von der Verwahrungsperson zurückverlangt werden. Der Thronschatz darf nur an ein Vorstandsmitglied ausgehändigt werden, das die schriftliche Legitimation des Rechnungsführers vorweisen kann. Falls die Sicherheit gewährleistet ist, kann bei besonderen Gründen der Thronschatz auf Vorstandsbeschluss an einem anderen Ort verwahrt werden. Von Vorstandsseite ist der Rechnungsführer für den Thronschatz verantwortlich. Näheres regelt eine Vereinsordnung.

§ 29 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer Generalversammlung beschlossen bzw. geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind mit einer Frist von vier Wochen vor einer Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 30 Auflösung des Vereins

Für den Fall einer Auflösung des Bürgersöhne- Aufzuges in seiner jetzigen Form wird das gesamte Vereinseigentum und Vermögen der Stadt Lingen (Ems) zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, da der Bürgersöhne-Aufzug eine Einrichtung der Stadt Lingen (Ems) ist. Mit der Stadt Lingen (Ems) ist in diesem Falle eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Stadt die Verpflichtung übernimmt, das Vereinseigentum und Vermögen ohne Auflagen irgendwelcher Art wieder auszuliefern, falls der Bürgersöhne-Aufzug sich unter der Leitung von Lingener Bürgersöhnen, die die Gewähr dafür bieten, dass die Tradition der Kivelinge nach altem Brauch und im Sinne dieser Satzung wieder aufgenommen und weitergeführt wird, neu konstituiert. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Generalversammlung erfolgen. Diese Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dieses beschließen.

§ 31 Auslegung der Satzung

Über die Auslegung dieser Satzung und ihrer Einhaltung entscheidet und wacht der Vorstand. Mit dieser heute beschlossenen Satzung werden sämtliche vorher erlassenen Satzungen und Bestimmungen ungültig.

Generalversammlung

am 5. Januar 2008 zu Lingen (Ems)